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KG, 21.07.2006 - 13 U 55/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 16.09.2005 - 35 O 475/04
- KG, 21.07.2006 - 13 U 55/05
- BGH, 11.07.2007 - IV ZR 218/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 302/87
Schutz des Vertragserben gegen sittenwidrige Verfügungen des Erblassers
Auszug aus KG, 21.07.2006 - 13 U 55/05
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser mit einem Dritten kollusiv zusammengewirkt hat, um den Erben zu schädigen (vgl. BGHZ 108, 73, 78).Ein direkter Schadensersatzanspruch des Vertragserben kann dagegen nicht entstehen (vgl. BGHZ 108, 73, 77/78).
- BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86
Begriff der Schenkung oder Ausstattung
Auszug aus KG, 21.07.2006 - 13 U 55/05
Eine Schenkung setzt die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zu Gunsten einer anderen voraus, die dazu führt, dass die gegenwärtige Vermögenssubstanz des Schenkers sich auf Dauer vermindert (vgl. BGH NJW 1987, 2816, 2817).Zwar kann eine Schenkung dann in Betracht kommen, wenn der Zuwendende die zur Nutzung überlassene Sache anderweitig gegen Ertrag hätte einsetzen können, auf diesen Nutzen aber zugunsten des Bedachten verzichtet hat (vgl. BGH NJW 1987, 2816, 2817).
- BGH, 11.12.1981 - V ZR 247/80
Wohnrecht für ehemalige Haushälterin - § 598 BGB, §§ 516, 517 BGB, vertraglich …
Auszug aus KG, 21.07.2006 - 13 U 55/05
Da eine Leihe gerade die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs zum Gegenstand hat, kann auch in der damit verbundenen Zuwendung des Wertes einer sonst möglich gewesen Eigennutzung der Sache keine Schenkung liegen (vgl. BGHZ 82, 354, 357). - BGH, 20.06.1984 - IVa ZR 34/83
Wirksamkeit der formlosen Einräumung eines Wohnrechts
Auszug aus KG, 21.07.2006 - 13 U 55/05
24 c. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Vermögenssubstanz kann bei einer (teilweisen) unentgeltlichen Überlassung zum Gebrauch allerdings dann gegeben sein, wenn die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung wirtschaftlich einer Weggabe der Substanz nahe kommt, so dass von einer Zuwendung im Sinne der Schenkung auszugehen ist (vgl. BGH NJW 1985, 1553 dort offengelassen).